Satzung der Briefmarkenfreunde Bonn e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen Briefmarkenfreunde Bonn.

2. Die 1933 gegründete Philatelisten-Vereinigung Bonn e.V., der 1939 gegründete Briefmarken-Sammler-Verein Bad Godesberg 1939 e.V. und der 1946 gegründete Briefmarken-Sammler-Verein 1946 Beuel e. V. sind mit Wirkung zum 01.01.2018 auf diesen Verein verschmolzen worden.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn.

§ 2 Wesen und Zweck

Der Verein ist ein Idealverein im Sinne von § 21 BGB und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

Der Verein verfolgt das Ziel, die Briefmarkensammler in Bonn und Umgebung in ihren Sammelinteressen zu fördern und in der Öffentlichkeit für die Philatelie zu werben.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt und der bis zum 30.3. eines laufenden Jahres zu entrichten ist.

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig; die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist bis zum 01.10. des Jahres bei einem der Vorsitzenden einzureichen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§4 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Einem Vereinsorgan kann nur angehören, wer Mitglied des Vereins ist.

§5 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Vereinsvorstand ein geeignetes Mitglied bis zur Neuwahl mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen. Die Beauftragung endet mit der Neuwahl, die bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen ist.

§6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll im 1. Quartal stattfinden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder seinen beiden Stellvertretern einzureichen.

4. Dem Beschluss der Mitgliederversammlung unterliegen:

a) Die erforderlichen Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer)

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes

d) Änderungen der Satzung

e) Auflösung des Vereins

5. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Der Auftrag muss dem vertretenden Mitglied durch schriftliche Vollmacht erteilt werden.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§7 Kassenprüfer

Die Prüfung der vom Verein geführten Kassen findet jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder (Kassenprüfer) statt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Das Ergebnis ist von den Kassenprüfern in einem Vermerk schriftlich niederzulegen, der dem Protokoll beizufügen ist.

Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

§8 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein oder die Philatelie im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Als solche haben sie sämtliche Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung. Jede zum Zwecke der Auflösung ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschlossen hat.

§10 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlungen der drei miteinander eine Verschmelzung eingegangen Vereine beschlossen; sie tritt mit Eintragung des Vereins Briefmarkenfreunde Bonn in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten die beschlossenen Satzungen der Philatelisten-Vereinigung Bonn e.V., des Briefmarken-Sammler-Verein Bad Godesberg 1939 e.V. und des Briefmarken-Sammler-Verein 1946 Beuel e. V. außer Kraft. Die Neugründung wird auch dann wirksam, wenn nur 2 Vereine verschmolzen werden.

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